Allgemeine Einkaufsbedingungen der ALNO Aktiengesellschaft, Pfullendorf, der Impuls Küchen GmbH, Brilon, der pino Küchen GmbH Coswig/ Klieken, der Gustav Wellmann GmbH + Co.KG (Stand 2009/04) 1. Allgemeines - Geltungsbereich- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos abnehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Die Schriftform ist nur bei Einhaltung an die gesetzlichen Anforderungen des § 126 BGB gewahrt.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Angebot - Angebotsunterlagen- Erklärt der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang unserer Bestellung schriftlich die Annahme, so sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden. Eine nach diesem Zeitpunkt erklärte Annahme gilt vielmehr als neues Angebot des Lieferanten, dessen Annahme oder Ablehnung wir uns vorbehalten.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Es gilt ergänzend die Regelung von 9. d.
3. Preise - Zahlungsbedingungen- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb 30 Tagen mit 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4. Liefertermin- Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der bedungene Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
- Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt für jede vollendete Woche, um die die Frist überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf 5% des Nettopreises begrenzt. Der Lieferant ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. 5. Gefahrenübergang - Dokumente- Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus und auf Gefahr des Lieferanten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
6. Mängelansprüche- Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten für Mängel wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
- Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Versteckte Mängel werden wir spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzeigen.
- Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.Das Recht auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere hat uns der Lieferant jegliche Schäden zu ersetzen, auch Mangelfolgeschäden, die aus dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit und/oder infolge sonstiger, vom Lieferanten zu vertretender Mängel entstehen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten nach einer entsprechenden Mitteilung an ihn die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz - Aufwendungsersatz- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
- In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8. Schutzrechte- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb von Europa verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Geheimhaltung- Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hiermit das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- Soweit die uns gemäß 9. a. und b. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und ausschließlich für die Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unverzüglich unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Bestellung. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
10. DatenschutzWir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln. 11. Anwendbares RechtFür alle Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtübereinkommens vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen. 12. Schlussbestimmungen- Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
- Werden die Zahlungen des Lieferanten eingestellt oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
- Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Lieferanten an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
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